: 8 W 5/93. § 44 ZPO ist das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz) § 406 Abs. Gem.
Deshalb kann ein Sachverständiger gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 18. 1 Satz 1 ZPO. Befangenheit: Privatgutachter oder gerichtlich bestellter Sachverständiger – beides geht nicht (mehr) Ashkan Rahmani 0 SEITE DRUCKEN SEITE SCHICKEN. 1 Satz 2 ZPO.
201. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, § 406 Ablehnung eines Sachverständigen (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden…. Die einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Partei verliert ihr Recht dann, wenn sie den Ablehnungsgrund nach Ernennung nicht binnen 2 Wochen geltend macht, bei Unkenntnis unverzüglich nach Kenntniserlangung, jedenfalls aber vor einer rügelosen Einlassung nach Anhörung des Sachverständigen, es sei denn, auch zu diesem Zeitpunkt wäre der … Nach § 406 ZPO ist die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen zulässig, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.. Rz. Oberlandesgerichts Bamberg. Im vorliegenden Fall fanden sich diverse Anhaltspunkte, die letztendlich in der Summe dazu führten, dass das Gericht die Besorgnis der Befangenheit für begründet hielt. Die kritische Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten gehört zur täglichen Übung eines Strafverteidigers. Az. Befangenheitsantrag – gerichtlicher Sachverständiger – Eingang auf Beweisfragen. Vorinstanz: Landgericht Coburg, Az. Beschluss vom 22.03.1993. Allerdings ist eine bereits erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, § 406 Abs.
: 1 O 727/90.
Der BGH zur Besorgnis der Befangenheit von gerichtlich bestellten Sachverständigen nach vorheriger Tätigkeit als Privatgutachter.