Da Mann und Frau beihilferechtlich gleich gestellt sind, bekommt eine Beamtin deshalb für ihren berücksichtigungsfähigen Ehemann die gleiche Beihilfe wie ein Beamter für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau. vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt. 1 Nr.
Jetzt habe ich aber erfahren, dass die Ehegattin vor dem Antrag auf Beihilfe zwei Jahre keine Einkünfte über 18000.-Euro haben darf, ansonsten wäre sie nicht beihilfeberechtigt.
Darum … Der Bemessungssatz ist davon abhängig, ob die beihilfeberechtigte Person am 31.12.2012 „vorhanden“, also am 31.12.2012 bereits beihilfeberechtigt im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 Beihilfeverordnung war oder nicht (Stichtagsregelung).
Haben sie mehr als ein Kind, gibt es sogar 70% zu. Aufwendungen für die Ersatz- oder Folgebeschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen sind grundsätzlich auch dann beihilfefähig, wenn die Refraktionsbestimmung durch einen Optiker vorgenommen wurde. die Anschaffung des letzten Gestells, für das Beihilfe gewährt worden ist, mindestens 3 Jahre zurückliegt oder; eine Sehschärfenänderung eingetreten ist oder; das Brillengestell unbrauchbar geworden ist. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13,- EUR beihilfefähig. Die Kosten für ein Brillengestell sind nur beihilfefähig, wenn.
Funktionspostfach dez23.beihilfe@brd.nrw.de erreichen. Für Bundesbeamte sind Brillen und Kontaktlinsen nur noch für Kinder unter 18 Jahren beihilfefähig. In folgenden Fällen können zu den Aufwendungen für Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine Beihilfen gezahlt werden (§ 2 BVO NRW): Die Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners liegen im Kalenderjahr vor der Antragstellung über 18.000 EUR. Beihilfeberechtigte, die bei der Bezirksregierung Düsseldorf selbst beschäftigt sind, wenden sich bitte an Frau Schulz-Clausen Tel.
1 Buchstabe b Beihilfeverordnung (BVO NRW)). Die Ersatzbeschaffung von 2 Brillengläsern/Kontaktlinsen ist bei Personen, die das 14. So bemisst sich Ihre Beihilfe in NRW. Nach § 2 Abs. In diesen Fällen erhält der Beihilfeberechtigte für seinen Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner nur dann eine Beihilfe, wenn der Ehegatte/Lebenspartner wirtschaftlich unselbständig ist. Erwachsene bekommen den Zuschuss nur ausnahmsweise, wenn es sich um eine besonders schwere Sehbeeinträchtigung handelt, die mit einer Brille nicht mehr völlig ausgeglichen werden kann. Bei einem Beitragszuschuss von minestesn 90 Euro für eine private … In folgenden Fällen können zu den Aufwendungen für Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine Beihilfen gezahlt werden (§ 2 BVO NRW): Die Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners liegen im Kalenderjahr vor der An-tragstellung über 18.000 EUR. Als beihilfeberechtigte Person erhalten Beamtinnen und Beamte 50% Beihilfe vom Dienstherrn. 0211-475-4516, susanne.schulz-clausen@brd.nrw.de.
Kurzlink: www.bra.nrw.de/4292014 Bereich: Bezirksregierung > Personelle Angelegenheiten Beihilfe Merkblätter 1. Die Beträge können begrenzt werden, außerdem ist der Beihilfeempfänger verpflichtet, einen Eigenanteil zur Beihilfe zu tragen. B. der Fall, wenn Ihre Kinder nicht mehr beihilfeberechtigt sind oder auch bei Scheidung.
Beihilfen für Bedienstete der Bezirksregierung Düsseldorf Anfangsbuchstaben des Familiennamens Sachbearbeiter/in Telefon A - Z Frau Schulz-Clausen 0211 475-4516 Beihilfen für Bedienstete des Landesbetriebs IT.NRW und des Geologischen Dienstes NRW Anfangsbuchstaben des Familiennamens Sachbearbeiter/in Telefon A - Z Frau Kivelip … Eine Besonderheit gibt es, wenn beide Ehepartner als Beamte einen eigenen Beihilfeanspruch haben. Berücksichtigungsfähig sind prinzipiell alle Ehegatten und Lebenspartner. Beihilfe wird nicht nur für beihilfeberechtigte Beamte, sondern auch für berücksichtigungsfähige Ehepartner, berücksichtigungsfähige eingetragene Lebenspartner und berücksichtigungsfähige Kinder gezahlt, die selbst nicht beihilfeberechtigt und wirtschaftlich unselbständig sind (§ 2 Abs.1 Nr. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen an gesetzlich Versicherte ist § 1 Abs.