Die Amtszeit eines Präsidenten beträgt zweieinhalb Jahre, mit der Aussicht zu einer einmaligen Wiederwahl.

Im Jahr 1992 wurde im Vertrag von Maastricht (1.1.3) festgelegt, dass die Wahl nach einem einheitlichen Verfahren zu erfolgen hat, das vom Rat auf der Grundlage eines vom Europäischen Parlament ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig beschlossen wird. Der Präsident wird vom Europäischen Rat für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählt (EUV). Der Europäische Rat verhandelt die Grundsatzfragen der Weiterentwicklung der EU, bestimmt die allgemeinpolitischen Grundsätze und Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU und arbeitet eng mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament zusammen. Eine Bestätigung durch das Europäische Parlament ist nicht vorgeschrieben. Während seiner Amtszeit darf er kein nationales Amt ausüben. Zur Wahl ist eine qualifizierte Mehrheit nötig, mit der er auch des Amtes enthoben werden kann. Der Europäische Rat wurde 1974 als informelles Forum für Gespräche zwischen den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten ins Leben gerufen.

Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der EU-Länder zusammen, um die politische Agenda der EU festzulegen. Er entwickelte sich rasch zu dem Gremium, das die Zielvorstellungen und Prioritäten der EU festlegt. Der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Der Europäische Rat tagt zweimalhalbjährlich zum sogenannten EU-Gipfel und, sofern es die Lage erfordert, zu sogenannten "Sondergipfeln". Der Rat kann einem EU-Mitgliedstaat bei schweren und anhaltenden Verletzungen der Grundrechte das Stimmrecht und sonstige Rechte entziehen. Er ist die höchste Ebene der politischen Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern.. Als eines der sieben amtlichen Organe der EU tritt der Rat unter einem ständigen Vorsitz auf (zumeist vierteljährlichen) Tagungen der EU-Spitzen zusammen. Der Präsident des Europäischen Rates Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit. Wahl-, Benennungs- und Abberufungsrechte macht der E. geltend bei der Benennung des Präsidenten der Kommission, der Ernennung und Abberufung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.Weitere Beschluss- und Weisungsrechte, die jedoch in ihren Wirkungen nicht eindeutig definiert sind, erhält der E. gegenüber dem Ministerrat, und zwar bei der Bestimmung der strategischen Interessen der EU …